DFNPKI: Rechtliche Bedeutung der digitalen Signatur: Unterschied zwischen den Versionen

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!(einfache) elektronisch Signatur  
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|Art. 3 Nr. 10 EIDAS VO
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technische Prüfung, hohes Vertrauen in die alleinige Kontrolle durch den Signierenden.
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Definierte Anforderungen an Identitätsprüfung und technischen Ablauf der Zertifikatserstellung.
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|Art. 3 Nr. 12 EIDAS VO
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Wie fortgeschrittene elektronische Signatur, zusätzlich technische Schutzmaßnahmen
wie fortgeschrittene elektronische Signatur, zusätzlich technische Schutzmaßnahmen


(Chipkarte, Lesegerät, biometrische Sicherung),
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Schriftform "freiwillig" ist
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sofern die verwendung von elektronischen Signaturen nicht explizit ausgeschlossen wurde.
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Version vom 6. Dezember 2022, 19:06 Uhr

Die Bedeutung elektronischer Signaturen wird durch die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung) geregelt. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland durch das eIDAS-Durchführungsgesetz und das Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745).

Wie schon das Vorgängergesetz (das deutsche Signaturgesetz) unterscheidet auch die eIDAS-Verordnung drei Kategorien von Zertifikaten:

(Einfache) elektronische Signatur Fortgeschrittene elektronische Signatur Qualifizierte elektronische Signatur
Art. 3 Nr. 10 EIDAS VO

Formlos, ohne technische Prüfung

Art. 3 Nr. 11 und Art. 26 EIDAS VO

technische Prüfung, hohes Vertrauen in die alleinige Kontrolle durch den Signierenden.

definierte Anforderungen an Identitätsprüfung und technischen Ablauf der Zertifikatserstellung

Art. 3 Nr. 12 EIDAS VO

wie fortgeschrittene elektronische Signatur, zusätzlich technische Schutzmaßnahmen

(Chipkarte, Lesegerät, biometrische Sicherung),

erhöhte Ansprüche an Identitätsprüfung, Speicherung und Verwendung des Zertifikates

z.B. "Mit freundlichen Grüßen


Max Mustermann"

x.509-Signatur

PGP /GPG-Signatur

x.509-Signatur mit Signaturkarte

Besonderes Anwaltspostfach (mit Signaturkarte)

Geringe Beweiskraft höhere Beweiskraft hohe Beweiskraft, ggf. Beweislastumkehr bzw. Unabstreitbarkeit
Bedarf der Einigung zwischen den Parteien

über die Nutzung dieser Signaturform

Für alle Dokumente bei denen nach BGB die

Schriftform "freiwillig" ist

Zulässig für alle der Schriftform unterliegenden Rechtsakte / Willenserklärungen,

sofern die Verwendung von elektronischen Signaturen nicht explizit ausgeschlossen wurde.

Die vom DFN erzeugten Zertifikate fallen in die Kategorie der "Fortgeschrittenen elektronischen Zertifikate", entsprechend kann die damit erzeugte Signatur für alle Willenserklärungen verwendet werden, bei denen lt. BGB die Schriftform "freiwillig" ist, dies trifft z.B. auf den Großteil aller Vertragsabschlüsse zu.